FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen


Gerichtsverfahren 1. Instanz (Bezirksgericht) ab einem Streitwert über EUR 5.000,00 sowie in allen oberen Instanzen (Landes- und Oberlandesgerichte, Oberster Gerichtshof).

Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, so allenfalls eine Kopie der Polizze bzw. Rechtsschutzversicherungsvertrag. Weiters sollten sämtliche Ihnen zur Verfügung stehende Unterlagen/Beweismittel betreffend diese Angelegenheit zur Besprechung mitgenommen werden.

Man entscheidet zwischen dem Pauschalhonorar, dem Zeithonorar und der Tarifabrechnung.

Pauschalabrechnung:
Anwältin/Anwalt erhält einen festen Betrag, unabhängig von der Dauer der Bearbeitung dieses Falles.

Zeithonorar:
Anwältin/Anwalt wird für ihre/seine aufgebrachten Stunden, welche in dieser Causa getätigt werden bezahlt.

Tarifabrechnung:
Vergütung ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie die allgemeinen Honorar-Kriterien geregelt.

Die ersten 15 Minuten sind kostenfrei. Dauert die Beratung länger, wird meist von uns bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden) um Kostenübernahme ersucht.

Sofern notwendig um die Causa weiter zu behandeln, wird bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umgehend um Deckung angesucht. Damit diese die anwaltlichen Kosten bzw. die Kosten des Verfahrens (Gebühren, Gerichtskosten etc.) übernimmt.

Für jene, die sich im Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtshofverfahren keinen Rechtsbeistand leisten können, gibt es in Österreich die Verfahrenshilfe. Ob der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt wird, hängt von einigen Kriterien ab.

Sofern keine absolute bzw. keine relative Anwaltspflicht besteht, kann die Partei selbst vor Gericht handeln. Dies gilt für Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zu einem Streitwert von € 5.000,00.

Es gilt das sogenannte Obsiegensprinzip. Jene Partei, welche im Verfahren unterliegt, muss die Verfahrenskosten (Kosten für das Gericht, Sachverständige, Zeugen sowie der verfahrensbeteiligten Rechtsvertretung) der obsiegenden Partei ersetzen. Die obsiegende Partei erhält die Gerichts- sowie die nach Ansicht des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) von der unterlegenen Partei ersetzt.

Natürlich können Sie bei uns anrufen und uns den Sachverhalt kurz schildern. Meist können Ihnen Anwältin oder Anwalt sofort eine Auskunft erteilen, oder es wird – falls erforderlich – mit Ihnen ein Beratungstermin vereinbart um die Causa genauer prüfen zu können.

Der Lauf einer gerichtlichen Frist beginnt am Nachfolgetag der Zustellung bzw. sobald der Brief/das Dokument bei der Poststelle hinterlegt wurde und endet am letzten Tag der Frist um 24:00 Uhr. Beispiel: Jemand bringt eine Klage gegen Sie ein, wird diese dann vom Gericht an Sie postalisch übermittelt. Sofern diese nicht direkt von Ihnen entgegengenommen wird, wird dieses Dokument bei der Poststelle hinterlegt. Dies ist gleichzeitig die Zustellung des Dokuments. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.


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