Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung des Bauzeitplans
– Was ist eine Konventionalstrafe?
Konventionalstrafen, auch Vertragstrafen oder Pönale genannt, spielen in der Baupraxis eine wichtige Rolle. Die Konventionalstrafe ist eine vertragliche Nebenvereinbarung, mit der die ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Leistungspflichten durch Pauschalierung von künftig möglichen Schadenersatzansprüchen vereinbart wird. Der Eintritt eines tatsächlichen Schadens ist nicht Voraussetzung für die Pönalpflicht. Üblich in der Baubranche sind verschuldensunabhängige Vertragsstrafen- dh. es kommt im Wesentlichen nur auf die Überschreitung des Bauzeitplans bzw. eines für verbindlich erklärten und pönalisierten Fertigstellungstermins an.
– Wann und wie lange ist ein Bauzeitplan verbindlich?
Sollen Termine (Baubeginn, Bauende, Zwischentermine) für den Unternehmer verbindlich sein, so muss deren Verbindlichkeit im Vertrag deutlich und ausdrücklich vereinbart werden. Eine bloße Auflistung von Terminen oder das reine Anführen eines Bauzeitplans reicht nicht aus. Die Überschreitung eines rechtlich verbindlich vereinbarten Vertragstermins löst die Zahlung einer Konventionalstrafe aus. In der Praxis zeigt sich: Es gibt wohl kaum eine Baustelle, bei der alles so verläuft wie geplant. Liegt die Ursache für eine (erhebliche) Verzögerung nicht beim Unternehmer sondern beim Besteller, wird der Bauzeitplan „über den Haufen geworfen“und es gibt keine verbindliche Fertigstellungsfrist mehr – die Pönalisierung wird hinfällig! Dies gilt allerdings nur, wenn die Verzögerung ein übliches zeitliches Maß, auf das sich ein Unternehmer üblicherweise einstellen muss, überschreitet und der Zeitplan durchgreifend neu gestaltet werden muss. Der „neue“ Bauzeitplan muss neuerlich pönalisiert werden. Geschieht dies nicht, bleibt die Konventionalstrafe hinfällig.
– Wie sind Konventionalstrafen in der Corona-Krise zu behandeln?
Besonders in den ersten Jahren der COVID 19- Pandemie war eine Einhaltung von Bauzeitplänen aufgrund pandemiebedingter Lieferengpässe, Beschaffungsschwierigkeiten und Personalmangels beinahe unmöglich und mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Mit dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde ein Ausschluss von Konventionalstrafen für vor dem 01.04.2020 eingegangenen Vertragsverhältnisse eingeführt. Diese Bestimmung trat mit 30.06.2022 wieder außer Kraft. Geriet ein Schuldner in Folge der Pandemie (entweder weil er in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkung des Erwerbslebens nicht erbringen kann) in Verzug, ist er für den Verzugszeitraum bis 30.06.2022 nicht verpflichtet eine vereinbarte Konventionalstrafe (egal ob verschuldensunabhängig oder verschuldensabhängig!) zu bezahlen.
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